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Schiedsamt

der Alten Hansestadt Lemgo

Schiedsmann 
Schiedsamtsbezirk West

Wilfried Thiel 
Neue Str. 34
32657 Lemgo
05261 2762
thiel.wilfried@t-online.de
 

Schiedsmann
Schiedsamtsbezirk Ost

Herbert Fischer
An der Ostschule 3
32657 Lemgo
05261 13869
Fema.Fischer@teleos-web.de


Schiedsverfahren "Sich vertragen ist besser als klagen"


Ein Schiedsverfahren verläuft zügig und unbürokratisch, die Kosten sind gering. 
Hier erfahren Sie, in welchen Fällen die Schiedspersonen zuständig sind und wie ein Verfahren abläuft.


Der Ratgeber als PDF-Datei:
Ratgeber-Schiedsamt
 


Wer sind die Schiedspersonen?

Die Schiedspersonen werden vom Rat der Alten Hansestadt Lemgo für die Dauer von 5 Jahren gewählt und danach vom Direktor des Amtsgerichtes Lemgo förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.  

Die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und arbeiten ehrenamtlich
 

In welchen Fällen sind die Schiedspersonen zuständig?

Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer zwingend vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen. 

In bestimmten Fällen, den so genannten Privatklagedelikten, müssen Sie vor einem Gerichtsverfahren das Schiedsamt einschalten.  

Solche Privatklagedelikte sind: 

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Leichte vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Ansprüche aus Fällen von Diskriminierung nach dem Allgemeinen Geleichbehandlungsgesetz (§ 19 AGG) 

Auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben. 

Für diese Angelegenheiten ist eine Klage vor dem Amtsgericht in Zivilsachen erst zulässig, wenn ein Schlichtungsverfahren vor einer Gütestelle durchgeführt worden ist und keine Einigung erreicht werden konnte. 

Solche bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten sind: 

  • Nachbarrechtliche Streitigkeiten (z.B. Zäune, Bepflanzung)
  • Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind  
  • Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Auch für andere Streitigkeiten, bei denen ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist, stehen die Schiedspersonen zur Verfügung. 

  

Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?

Der Antrag und die Kosten

Die geschädigte Person stellt beim Schiedsamt einen Antrag auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung. Dieser Antrag kann schriftlich eingereicht oder mündlich vor der Schiedsperson zu Protokoll gegeben werden. 

Zuständig ist das Schiedsamt Lemgo, wenn der Anspruchsgegner seinen Wohnsitz in Lemgo hat. 

Der Antragsteller zahlt einen Vorschuss an das Schiedsamt (ca. 50 EUR).  Aus dem Ergebnis der Schlichtungsverhandlung ergibt sich dann, wer am Ende die Kosten trägt. Die Kosten setzen sich aus Gebühren (10-40 EUR) und Auslagen (Porto etc.) zusammen.

 

Die Verhandlung

Beide Parteien müssen zum festgesetzen Termin vor dem Schiedsmann erscheinen. Es wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien können sich aussprechen, die Schiedspersonen versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Lösung zu finden.

 

Die Entscheidung

Einigen sich die Parteien,  wird der Vergleich in einem Protokoll festgehalten und von beiden Seiten unterschrieben. 

Damit ist der Vergleich rechtswirksam und genau so bindend wie ein gerichtliches Urteil (d.h. auch 30 Jahre lang vollstreckbar). 

Kommt zwischen den Parteien keine Einigung zustande, wird 

  • in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches ausgestellt 

  • in Privatklagedelikten eine Sühnebescheinigung ausgestellt 

Erst hiermit kann eine Klage erhoben werden.