Eingliederungshilfen
in Lemgo
Eingliederungshilfe – Was ist das überhaupt?
Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung können manchmal nicht im gleichen Maß am Leben in der Gesellschaft teilhaben wie gleichaltrige junge Menschen ohne Beeinträchtigung. Deshalb gibt es spezielle Hilfen, die sogenannten Eingliederungshilfen. Sie sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und eine altersentsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Junge Menschen, die eine (drohende) seelische Behinderung haben, finden Unterstützung bei dem für sie zuständigen Jugendamt. Diese werden nach dem SGB VIII § 35a gewährt.
Davon zu unterscheiden sind die Eingliederungshilfen für junge Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Diese werden nach dem SGB IX gewährt. Zuständig sind weitere Träger der Eingliederungshilfe. Eltern von Kindern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung werden bis Schuleintritt durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beraten und begleitet. Ab Schuleintritt ist der Kreis Lippe zuständig.
Ansprechpartner:
Verfahrenslotsen für junge Menschen mit einer (drohenden) Behinderung
Unsere Verfahrenslotsen helfen Ihnen mit Ihrem Antrag auf Eingliederungshilfe
In der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII und dem SGB VIX gibt es viele verschiedene Hilfen.
Jeder junge Mensch soll genau die Hilfe bekommen, die er braucht.
Verschiedene Eingliederungshilfeträger sind für die verschiedenen Hilfen zuständig.
Vielleicht sind Sie unsicher:
- Welche Hilfe ist die richtige für Sie?
- Wo bekommen Sie die Formulare für den Antrag auf die Hilfe?
- Wie füllen Sie die Formulare aus?
Die Verfahrenslotsen können Ihnen helfen.
Was machen die Verfahrenslotsen?
Die Verfahrenslotsen
- kennen sich gut in der Eingliederungshilfe aus,
- beraten Sie zu den verschiedenen Hilfen,
- helfen Ihnen mit den Formularen,
- helfen bei Problemen.
Sie entscheiden selbst:
- Welche Hilfen möchten Sie beantragen?
- Für wie lange möchten Sie die Hilfen beantragen?
Beispiel:
Ihr Kind kann ohne Hilfe nicht in die Schule gehen.
Ihr Kind soll deshalb eine Schulbegleitung bekommen.
Ein Verfahrenslotse kann Ihnen sagen:
- Wo bekommen Sie die Formulare für den Antrag?
- Wie füllen Sie die Formulare aus?
- Wo geben Sie die Formulare ab?
- Wie geht es danach weiter?
Wichtig:
Die Verfahrenslotsen sind keine Anwälte.
Sie bieten keine rechtliche Beratung.
Sie begleiten Sie nicht zu Terminen beim Gericht.
Beispiel:
Die Krankenkasse, der Sozialhilfeträger, das Jugendamt oder ein anderer Eingliederungshilfeträger lehnt Ihren Antrag ab.
Die Verfahrenslotsen können Ihnen sagen:
· Bis wann können Sie einen Widerspruch schreiben?
· Wie schreiben Sie einen Widerspruch?
· Wo geben Sie den Widerspruch ab?
Vielleich wird auch Ihren Widerspruch abgelehnt.
Die Verfahrenslotsen haben keinen Einfluss darauf.
Sie möchten vor Gericht gehen?
Dann brauchen Sie einen Anwalt oder eine Anwältin.
Wer kann Hilfe von den Verfahrenslotsen bekommen?
Die Verfahrenslotsen helfen zum Beispiel
- Familien oder Sorgeberechtigten von Kindern mit einer Behinderung,
- Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung,
- jungen Erwachsenen mit einer Behinderung,
- Mitarbeitenden von Beratungsstellen.
Die Hilfe ist für Menschen aus Lemgo.
Wie finden Sie einen Verfahrenslotsen?
Ihre Ansprechpartnerin ist.
Frau Hilkemeier
-Verfahrenslotsin-
Fon: 05231 62-4480
Jeden ersten Donnerstag im Monat gibt es in der Zeit von 8:00 Uhr bis 10:00 Uhr eine offene Sprechstunde im Jugendamt Lemgo.
Im Besprechungsraum des Schmiedemtshauses im 2. Obergeschoss können Sie mit Frau Hilkemeier ins Gespräch kommen. Sollten Sie Schwierigkeiten haben den Raum zu finden, fragen Sie einfach an unserer Information im Erdgeschoss nach.
Alternativ können Sie auch einen anderen Termin unter den oben genannten Kontaktdaten vereinbaren. Bei Bedarf berät Frau Hilkemeier Sie auch im Rahmen eines Hausbesuches.
Weitere Informationen
Möchten Sie mehr zum Thema lesen?
Auf der Internetseite Verfahrenslotse digital
finden Sie weitere Informationen.
Unterstützung bei (drohender) seelischer Behinderung nach §35a SGB VIII
Was ist eine seelische Behinderung?
Von einer seelischen Behinderung bei Kindern oder Jugendlichen spricht man, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:
Die seelische Gesundheit weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab.
Infolge dieser Abweichung kommt es zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe in einem oder mehreren Lebensbereichen, wie beispielsweise im familiären Zusammenleben, in der Schule oder in der Freizeit.
Eine seelische Behinderung droht, wenn eine Abweichung der seelischen Gesundheit schon besteht, aber noch keine Beeinträchtigung der Teilhabe feststellbar ist. Allerdings muss sich mit hoher Wahrscheinlichkeit abzeichnen, dass die Teilhabe künftig beeinträchtigt sein wird. Als seelische Behinderungen gelten etwa Autismus-Spektrum-Störungen, posttraumatische Belastungsstörungen oder Abhängigkeitserkrankungen, wenn sie zu Teilhabebeeinträchtigungen führen.
Ob Ihr Kind teilhabebeeinträchtigt ist, oder eine Teilhabebeeinträchtigung droht, prüft und entscheidet nur das für Sie zuständige Jugendamt.
Welche Hilfen stehen zur Verfügung?
Junge Menschen, die in ihrer Teilhabe beeinträchtigt sind, sollen durch die Hilfe Unterstützung in den betroffenen Lebensbereichen erhalten. Die Beeinträchtigung soll durch die Hilfe gemildert oder bestenfalls abgewendet und eine möglichst altersentsprechende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind in sogenannte Leistungsgruppen unterteilt. Die Jugendämter sind vorrangig für folgende Leistungsgruppen zuständig:
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung … sollen dem jungen Menschen eine seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und ggf. schulische/hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf ermöglichen. Zu dieser Leistungsgruppe gehört beispielsweise Schulassistenz.
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe … sollen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern. Die Leistungen sind vielfältig und reichen etwa von einer autismusspezifischen Förderung, einer Assistenz im Freizeitbereich über den Besuch einer heilpädagogischen Tagesgruppe bis hin zur Hilfe in einer speziellen Wohngruppe.
Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sind andere Rehabilitationsträger (vorrangig) zuständig. Hierzu wir beraten wir Sie aber auch gern. Entsprechende Anträge können weitergeleitet werden.
Wie kommt der Antrag auf den Weg?
Die antragsstellenden Personen werden von den Fachkräften des Jugendamtes beraten. Diese beantworten alle Fragen zu den erforderlichen Antragsunterlagen, zum Verfahren, zu möglichen Hilfen und zu den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Antrag und der Hilfe. Ein Antrag ist Voraussetzung, um die Eingliederungshilfe zu erhalten. Den Antrag können Eltern als gesetzliche Vertreter oder Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr selber stellen.
Wenn junge Menschen oder Eltern eine Beratung oder eine Eingliederungshilfe bei einer (drohenden) seelischen Behinderung wünschen, wenden sich an:
Ansprechpartnerinnen in der Alten Hansestadt Lemgo:
Frau Julia Frodermann
05261- 213 377
j.frodermann@lemgo.de
Frau Sonja Bokhof
05261- 213 449
s.bokhof@lemgo.de
Weitere Beratungsmöglichkeiten:
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) unterstützt Sie in Fragen zur Teilhabe. Zum Beispiel, wenn Sie Fragen haben zur Assistenz oder zu Hilfsmitteln oder wenn Sie wissen wollen, was ein Teilhabeplan ist.