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Eingliederungshilfen

in Lemgo

Eingliederungshilfe – Was ist das überhaupt?

Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung können manchmal nicht im gleichen Maß am Leben in der Gesellschaft teilhaben wie gleichaltrige junge Menschen ohne Beeinträchtigung. Deshalb gibt es spezielle Hilfen, die sogenannten Eingliederungshilfen. Sie sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und eine altersentsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Junge Menschen, die eine (drohende) seelische Behinderung haben, finden Unterstützung bei dem für sie zuständigen Jugendamt. Diese werden nach dem SGB VIII § 35a gewährt.

Davon zu unterscheiden sind die Eingliederungshilfen für junge Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Diese werden nach dem SGB IX gewährt. Zuständig sind weitere Träger der Eingliederungshilfe. Eltern von Kindern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung werden bis Schuleintritt durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beraten und begleitet. Ab Schuleintritt ist der Kreis Lippe zuständig.
 

Ansprechpartner:

LWL Für Eltern und junge Menschen

Eingliederungshilfe und Inklusion - Kreis Lippe


Unterstützung bei (drohender) seelischer Behinderung nach §35a SGB VIII


Was ist eine seelische Behinderung?
 

Von einer seelischen Behinderung bei Kindern oder Jugendlichen spricht man, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Die seelische Gesundheit weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab.

  • Infolge dieser Abweichung kommt es zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe in einem oder mehreren Lebensbereichen, wie beispielsweise im familiären Zusammenleben, in der Schule oder in der Freizeit.

Eine seelische Behinderung droht, wenn eine Abweichung der seelischen Gesundheit schon besteht, aber noch keine Beeinträchtigung der Teilhabe feststellbar ist. Allerdings muss sich mit hoher Wahrscheinlichkeit abzeichnen, dass die Teilhabe künftig beeinträchtigt sein wird. Als seelische Behinderungen gelten etwa Autismus-Spektrum-Störungen, posttraumatische Belastungsstörungen oder Abhängigkeitserkrankungen, wenn sie zu Teilhabebeeinträchtigungen führen.

Ob Ihr Kind teilhabebeeinträchtigt ist, oder eine Teilhabebeeinträchtigung droht, prüft und entscheidet nur das für Sie zuständige Jugendamt.

 

Welche Hilfen stehen zur Verfügung?
 

Junge Menschen, die in ihrer Teilhabe beeinträchtigt sind, sollen durch die Hilfe Unterstützung in den betroffenen Lebensbereichen erhalten. Die Beeinträchtigung soll durch die Hilfe gemildert oder bestenfalls abgewendet und eine möglichst altersentsprechende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind in sogenannte Leistungsgruppen unterteilt. Die Jugendämter sind vorrangig für folgende Leistungsgruppen zuständig:

  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung … sollen dem jungen Menschen eine seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und ggf. schulische/hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf ermöglichen. Zu dieser Leistungsgruppe gehört beispielsweise Schulassistenz.
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe … sollen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern. Die Leistungen sind vielfältig und reichen etwa von einer autismusspezifischen Förderung, einer Assistenz im Freizeitbereich über den Besuch einer heilpädagogischen Tagesgruppe bis hin zur Hilfe in einer speziellen Wohngruppe.

Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sind andere Rehabilitationsträger (vorrangig) zuständig. Hierzu wir beraten wir Sie aber auch gern. Entsprechende Anträge können weitergeleitet werden.

 

Wie kommt der Antrag auf den Weg?
 

Die antragsstellenden Personen werden von den Fachkräften des Jugendamtes beraten. Diese beantworten alle Fragen zu den erforderlichen Antragsunterlagen, zum Verfahren, zu möglichen Hilfen und zu den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Antrag und der Hilfe. Ein Antrag ist Voraussetzung, um die Eingliederungshilfe zu erhalten. Den Antrag können Eltern als gesetzliche Vertreter oder Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr selber stellen.


Wenn junge Menschen oder Eltern eine Beratung oder eine Eingliederungshilfe bei einer (drohenden) seelischen Behinderung wünschen, wenden sich an:

Ansprechpartnerinnen in der Alten Hansestadt Lemgo:

Frau Julia Frodermann
05261- 213 377
j.frodermann@lemgo.de

Frau Sonja Bokhof
05261- 213 449
s.bokhof@lemgo.de


Weitere Beratungsmöglichkeiten:
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) unterstützt Sie in Fragen zur Teilhabe. Zum Beispiel, wenn Sie Fragen haben zur Assistenz oder zu Hilfsmitteln oder wenn Sie wissen wollen, was ein Teilhabeplan ist.

EUTB® – Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung