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Information

Entwässerungsgebühren

Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen und die damit verbundenen Dienstleistungen erhebt die Stadt Lemgo Entwässerungsgebühren. Mit diesen Gebühren werden die Instandhaltung, die Sanierung und letzten Endes auch die Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlage finanziert.

1. Gebührenhöhe

a) Schmutzwassergebühr gem. §§ 4 und 4a Gebührensatzung

 

Grundgebühr

Art des Wasserzählerspro Haushalt pro Jahr
QN 2,5 =5m³/h44,00 €
QN 6,0 =10m³/h59,76 €
Qn 10,0 =20m³/h131,12 €
>Qn10= >20m³/h

523,28 €

 

 

Verbrauchsgebühr
 

4,16 EUR pro m³ Frischwasser/Abwasser

b) Regenwassergebühr gem. § 5 Gebührensatzung

8,35 EUR pro Einheit (Eine Gebühreneinheit entspricht 10 m²)

c) Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben gem. § 11 Entsorgungssatzung

Kleinkläranlagen:     29,30 EUR je m³ abgefahrenen Grubeninhalts (Fäkalschlamm)
Abflusslose Gruben: 24,90 EUR je m³ abgefahrenen Grubeninhalts (Abwasser)

Hier finden Sie die Abwassergebührensatzung der Alten Hansestadt Lemgo als Pdf-Datei

Hier finden Sie die Entsorgungssatzung der Alten Hansestadt Lemgo als Pdf-Datei.

Entwicklung der Gebühren

Beim Betrieb der öffentlichen Kanalisation entstehen laufende Kosten, die über die Einnahme der Gebühren gedeckt werden.

Das Landeswassergesetz NRW gibt der Gemeinde die Möglichkeit, bei bestehenden Kanalisationen den Anschluss- und Benutzungszwang geltend zu machen, um die Kanalisation durch die Einnahme von Regenwassergebühren kostendeckend betreiben zu können.

Schaut man sich die Diagramme an, so ist zu erkennen, dass sowohl die Schmutz-, als auch die Regenwassergebühren seit 1997 nahezu konstant geblieben sind (Regenwasser 2016: 8,35 EUR für 10 m² entsprechen 62,63 EUR für 75 m²).

 


Einleitung des Regenwassers in den Kanal oder Versickerung auf dem eigenen Grundstück?

 

Gerade vor dem Hintergrund steigender Lebenshaltungskosten, aber auch aus ökologischen Aspekten überlegen viele Grundstückseigentümer, das Regenwasser auf dem eigenen Grundstück zu versickern und damit Gebühren einzusparen.

Was viele aber nicht wissen: Die Versickerung von Niederschlagswasser, welches über Rohrleitungen gesammelt wird, ist genehmigungspflichtig!

 

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung finden sich im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Landeswassergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW). In § 48 LWG NRW ist geregelt, dass das auf dem Grundstück anfallende Abwasser (hierzu zählt auch das gesammelte Regenwasser) vom Nutzungsberechtigten des Grundstücks der Gemeinde zu überlassen ist (Überlassungspflicht für Niederschlagswasser).

Auf dieser Grundlage ist in der Entwässerungssatzung der Stadt Lemgo ein so genannter Anschluss- und Benutzungszwang festgeschrieben. Das bedeutet, dass das auf einem bebauten Grundstück anfallende Niederschlagswasser an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und auch tatsächlich dort einzuleiten ist.

 

Technische Grundlagen

Die ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen. Deshalb ist die technische Zulässigkeit einer Versickerung von der Gemeinde zu prüfen. Prüfkriterien sind hierbei unter anderem der Grundwasserflurabstand, die Bodendurchlässigkeit sowie die Abstände zu Grundstücksgrenzen und unterkellerten Gebäuden ohne wasserdichte Ausbildung. Entsprechende Genehmigungsunterlagen sind vom Grundstückseigentümer vor Ausführung der Versickerung bei der Gemeinde einzureichen.

Zu den Genehmigungsunterlagen gehört u.a. ein Bodengutachten, mit dem festgestellt wird, ob der auf dem Grundstück anstehende Boden für die Versickerung ausreichend durchlässig ist. Sandböden sind sehr gut für die Versickerung geeignet, Lehmböden hingegen sind ungeeignet.

Hier ist es interessant zu wissen, dass der Ortsname „Lemgo“ aus dem alten Gebietsnamen „Lehmgau“ entstanden ist. In weiten Teilen des Stadtgebietes stehen in den oberen Bodenschichten Lehmböden an, die für eine Versickerung ungeeignet sind.

 

Vorgehen der Stadt Lemgo

Beim Betrieb der öffentlichen Kanalisation entstehen laufende Kosten, die über die Einnahme der Gebühren gedeckt werden. Das Landeswassergesetz NRW gibt der Gemeinde die Möglichkeit, bei bestehenden Kanalisationen den Anschluss- und Benutzungszwang geltend zu machen, um die Kanalisation durch die Einnahme von Regenwassergebühren kostendeckend betreiben zu können.

Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang müssen hierbei unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Art. 3, Abs. 1 des Grundgesetzes sachlich Bestand haben. Es können nicht für einige Grundstückseigentümer Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang gemacht werden und bei anderen unter gleichen Ausgangsbedingungen nicht.

Die Abkehr vom Anschluss- und Benutzungszwang würde aber auf Dauer dazu führen, dass immer mehr Grundstückseigentümer Flächen vom Regenwasserkanal abkoppeln. Die Folge wäre ein Anstieg der Regenwassergebühren, weil die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung auf weniger Eigentümer verteilt werden müssten.

Die Stadt Lemgo wird deshalb für die Versickerung von Niederschlagswasser nur dann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilen, wenn die technische Machbarkeit der Versickerung über ein Bodengutachten eindeutig nachgewiesen wird. So sollen funktionierende Versickerungsanlagen und eine verträgliche Gebührenentwicklung in Lemgo gewährleistet werden. Denn in den meisten Bereichen von Lemgo wird eine Versickerung nach den anzuwendenden technischen Vorgaben nicht möglich sein.