Information
Entwässerungsgebühren
Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen und die damit verbundenen Dienstleistungen erhebt die Stadt Lemgo Entwässerungsgebühren. Mit diesen Gebühren werden die Instandhaltung, die Sanierung und letzten Endes auch die Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlage finanziert.
1. Gebührenhöhe
a) Schmutzwassergebühr gem. §§ 4 und 4a Gebührensatzung
Grundgebühr
Art des Wasserzählers | pro Haushalt pro Jahr |
QN 2,5 =5m³/h | 44,00 € |
QN 6,0 =10m³/h | 59,76 € |
Qn 10,0 =20m³/h | 131,12 € |
>Qn10= >20m³/h | 523,28 € |
Verbrauchsgebühr
4,16 EUR pro m³ Frischwasser/Abwasser
b) Regenwassergebühr gem. § 5 Gebührensatzung
0,82 EUR pro Einheit (Eine Gebühreneinheit entspricht 1 m²)
c) Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben gem. § 11 Entsorgungssatzung
Kleinkläranlagen: 29,30 EUR je m³ abgefahrenen Grubeninhalts (Fäkalschlamm)
Abflusslose Gruben: 24,90 EUR je m³ abgefahrenen Grubeninhalts (Abwasser)
Hier finden Sie die Abwassergebührensatzung der Alten Hansestadt Lemgo als Pdf-Datei
Hier finden Sie die Entsorgungssatzung der Alten Hansestadt Lemgo als Pdf-Datei.
Einleitung des Regenwassers in den Kanal oder Versickerung auf dem eigenen Grundstück?
Gerade vor dem Hintergrund steigender Lebenshaltungskosten, aber auch aus ökologischen Aspekten überlegen viele Grundstückseigentümer, das Regenwasser auf dem eigenen Grundstück zu versickern und damit Gebühren einzusparen.
Was viele aber nicht wissen: Die Versickerung von Niederschlagswasser, welches über Rohrleitungen gesammelt wird, ist genehmigungspflichtig!
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung finden sich im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Landeswassergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW). In § 48 LWG NRW ist geregelt, dass das auf dem Grundstück anfallende Abwasser (hierzu zählt auch das gesammelte Regenwasser) vom Nutzungsberechtigten des Grundstücks der Gemeinde zu überlassen ist (Überlassungspflicht für Niederschlagswasser).
Auf dieser Grundlage ist in der Entwässerungssatzung der Stadt Lemgo ein so genannter Anschluss- und Benutzungszwang festgeschrieben. Das bedeutet, dass das auf einem bebauten Grundstück anfallende Niederschlagswasser an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und auch tatsächlich dort einzuleiten ist.
Technische Grundlagen
Die ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen. Deshalb ist die technische Zulässigkeit einer Versickerung von der Gemeinde zu prüfen. Prüfkriterien sind hierbei unter anderem der Grundwasserflurabstand, die Bodendurchlässigkeit sowie die Abstände zu Grundstücksgrenzen und unterkellerten Gebäuden ohne wasserdichte Ausbildung. Entsprechende Genehmigungsunterlagen sind vom Grundstückseigentümer vor Ausführung der Versickerung bei der Gemeinde einzureichen.
Zu den Genehmigungsunterlagen gehört u.a. ein Bodengutachten, mit dem festgestellt wird, ob der auf dem Grundstück anstehende Boden für die Versickerung ausreichend durchlässig ist. Sandböden sind sehr gut für die Versickerung geeignet, Lehmböden hingegen sind ungeeignet.
Hier ist es interessant zu wissen, dass der Ortsname „Lemgo“ aus dem alten Gebietsnamen „Lehmgau“ entstanden ist. In weiten Teilen des Stadtgebietes stehen in den oberen Bodenschichten Lehmböden an, die für eine Versickerung ungeeignet sind.
Vorgehen der Stadt Lemgo
Beim Betrieb der öffentlichen Kanalisation entstehen laufende Kosten, die über die Einnahme der Gebühren gedeckt werden. Das Landeswassergesetz NRW gibt der Gemeinde die Möglichkeit, bei bestehenden Kanalisationen den Anschluss- und Benutzungszwang geltend zu machen, um die Kanalisation durch die Einnahme von Regenwassergebühren kostendeckend betreiben zu können.
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang müssen hierbei unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Art. 3, Abs. 1 des Grundgesetzes sachlich Bestand haben. Es können nicht für einige Grundstückseigentümer Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang gemacht werden und bei anderen unter gleichen Ausgangsbedingungen nicht.
Die Abkehr vom Anschluss- und Benutzungszwang würde aber auf Dauer dazu führen, dass immer mehr Grundstückseigentümer Flächen vom Regenwasserkanal abkoppeln. Die Folge wäre ein Anstieg der Regenwassergebühren, weil die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung auf weniger Eigentümer verteilt werden müssten.
Die Stadt Lemgo wird deshalb für die Versickerung von Niederschlagswasser nur dann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilen, wenn die technische Machbarkeit der Versickerung über ein Bodengutachten eindeutig nachgewiesen wird. So sollen funktionierende Versickerungsanlagen und eine verträgliche Gebührenentwicklung in Lemgo gewährleistet werden. Denn in den meisten Bereichen von Lemgo wird eine Versickerung nach den anzuwendenden technischen Vorgaben nicht möglich sein.