Gewässerverschmutzung

in Lemgo

Eine Verunreinigung eines Gewässers bedeutet nicht nur, dass Unrat vorzufinden ist.
Es gibt verschiedene Arten der Verschmutzung.

So zählen dazu:

  • Müll, direkt weggeworfen von Mitbürgern
  • Müll, durch den Wind in das Gewässer verfrachtet
  • Verunreinigung durch Oberflächenwasser (sowohl Müll, als auch Boden durch Erosion)
  • Einträge durch die Landwirtschaft durch Dünger, Gülle, Pestizide etc., die auch zur Verunreinigung des Grundwassers beitragen
  • Reifenabrieb, Öl und Auftausalze durch den Straßenverkehr
  • Sickerwässer aus Müllablagerungen, industriellen Altlasten oder ehemaligen Betriebsstandorten
  • Luftverschmutzung, die indirekt über belastete Niederschläge ins Wasser gelangt
  • Verunreinigung durch Abwasser (Direkteinleiter)

 

Zuständige Behörde ist der Kreis Lippe!

Umweltalarm


Gegenmaßnahmen

Im Umweltschutz wurden die Bemühungen zum Gewässerschutz, also zum Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässern, einschließlich Feuchtgebieten, Flüssen, Seen und den Meeresschutz beinhaltet, deutlich verstärkt. Wasser ist nicht nur für den Menschen eine lebenswichtige Ressource, ohne ausreichend Wasser veröden ganze Ökosysteme. Neben der Wasserverfügbarkeit ist auch die Wasserqualität bedeutsam für den Erhalt der Biodiversität.

Die Renaturierung ist ein gutes Werkzeug, um einigen Auswirkungen entgegen zu wirken. Unter Renaturierung versteht man die Wiederherstellung von naturnahen Lebensräumen aus kultivierten, genutzten Bodenoberflächen. Der Ausdruck ist besonders für den naturnahen Umbau vorher technisch ausgebauter Gewässer üblich. Ein renaturiertes Gewässer besitzt ein sehr viel höheres Potential zur Selbstreinigung.

Überdies geht für Anwohner von naturnah renaturierten Flüssen und Bächen eine geringere Hochwassergefahr aus. Außerdem steigt die Lebensqualität überall dort, wo ein möglichst vielfältiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen entsteht, der darüber hinaus für den Abbau umweltbelastender Stoffe, wie Abwasser oder Dünger eine wichtige Rolle spielt.


Wasserentnahme

Öffentliche Wasserentnahme

Die Bezirksregierung Detmold erteilt für die Alte Hansestadt Lemgo die Genehmigung für Wasserentnahmen aus dem Grund- oder Oberflächenwasser.

Nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedürfen Wasserentnahmen aus einem oberirdischen Gewässer (z.B. See oder Fluss) oder aus dem Grundwasser zur Trink- oder Brauchwasserversorgung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Die Bezirksregierung Detmold erteilt die Genehmigungen. Sie ist zuständig bei Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung von mehr als 600.000 m3/a und für Wasserentnahmen jeder Größenordnung im Zusammenhang mit Anlagen nach Anlage 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU), s.g. Zaunanlagen. Bei allen kleineren Wasserentnahmen ist der Kreis Lippe als „Untere Wasserbehörden“ zuständig.

Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung setzt einen Antrag mit prüffähigen Unterlagen voraus. Aus diesem Antrag muss hervorgehen, dass die beantragte Wassermenge benötigt wird (Wasserbedarfsnachweis) und dass die beantragte Wassermenge in ausreichendem Maße zu Verfügung steht (Dargebotsnachweis). Weiterhin muss aus dem Antrag hervorgehen, dass durch die Wasserentnahme kein Dritter, wie z.B. andere Gewässerbenutzer oder die Tier- und Pflanzenwelt geschädigt wird. Bei Nutzung des Wassers zur öffentlichen Trinkwasserversorgung muss nachgewiesen werden, dass das entnommene Wasser unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - Trinkw) über eine für diesen Zweck ausreichend gute Qualität verfügt.

Bei Entnahmen von mehr als 5.000 m3/a ist die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu untersuchen (Einzelfallprüfung).

Private Wasserentnahme

Die Wasserentnahme aus Gewässern durch den jeweiligen Eigentümer oder von angrenzenden Grundstücken ist für den eigenen Bedarf ebenfalls erlaubnisfrei (Eigentümer- und Anliegergebrauch). Wasserentnahmen sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dadurch andere, Tiere und Pflanzen sowie ihre aquatischen Lebensräume nicht beeinträchtigt und die Wasserbeschaffenheit nicht nachteilig verändert werden (vgl. § 26 WHG).

Rechtliche Situation in Deutschland

Das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern stellt, wie auch das ggf. hierzu erforderliche Aufstauen eines Gewässers, eine Benutzung des Gewässers dar (§ 9 Wasserhaushaltsgesetz). Die Benutzung bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Als abweichende Bestimmung ist nach Landeswassergesetz das Entnehmen von Wasser durch das Schöpfen mit Handgefäßen als so genannter Gemeingebrauch erlaubnisfrei zulässig (§ 19 LWG - Gemeingebrauch).

Gleiches gilt für Entnahmen in geringen Mengen für den Eigengebrauch im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs nach § 26 WHG, sofern dieser nicht nach Landesrecht ausgeschlossen ist.

Auch das Entnehmen von Wasser zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit insbesondere durch die Feuerwehr bedarf nach § 8 Abs. 2 und 3 WHG keiner Erlaubnis. Selbiges gilt für Übungen und Erprobungen, sofern keine nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften zu erwarten sind.