Steuervorteile &

Sanierungsverträge

Für Herstellungs-, Modernisierungs- und Instandsetzungskosten an Gebäuden innerhalb von Sanierungsgebieten gibt es steuerliche Vergünstigungen.

Was heißt das konkret?

Nach § 7 h Einkommensteuergesetz (EStG) können bestimmte Kosten für Herstellungs-/Anschaffungs-, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten steuerlich erhöht abgesetzt werden.

Im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren gilt dies jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten in Zusammenhang mit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren können ggf. auch die Anschaffungskosten berücksichtigt werden

Was sind die Voraussetzungen?

  • es muss es sich um durchgeführte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB handeln
  • das Grundstück muss in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet liegen
  • Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen müssen vor Baubeginn in einer Modernisierungs-/Instandsetzungsvereinbarung, kurz dem „Sanierungsvertrag“, zwischen dem Eigentümer/ der Eigentümerin und der Gemeinde vereinbart werden

 

Downloads:
Infoflyer Modernisierung und Instandsetzung
Übersichtsplan der Sanierungsgebiete


Steuertipps für Denkmaleigentümer:innen – auch außerhalb von Sanierungsgebieten

Eigentümer:innen von denkmalgeschützten Gebäuden erhalten vom Staat Hilfen, um den zusätzlichen Aufwand schultern zu können. Neben der direkten Förderung schaffen Steuererleichterungen insbesondere im Einkommenssteuerrecht einen Anreiz, privates Kapital für die Erhaltung von Denkmälern einzusetzen.

Über die Möglichkeiten, Steuervergünstigungen für die Pflege und Erhaltung von Denkmälern in Anspruch zu nehmen, informiert die Broschüre Unterstützung für Denkmäler in Nordrhein-Westfalen.


Downloads:
Broschüre Unterstützung für Denkmäler in NRW