Der orange bundeseinheitliche Parkausweis für Schwerbehinderte ohne Merkzeichen aG oder Bl bietet eine Vielzahl von Parkerleichterungen.
Das Parken auf speziellen Schwerbehindertenparkplätzen ist jedoch nicht gestattet.
Besonderheiten
Die Parkerleichterungen gelten im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie gilt nicht für Behindertenparkplätze, erlaubt jedoch das kostenlose Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten ohne zeitliche Beschränkung, das Parken auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden (mit Parkscheibe) und das Parken in Fußgängerzonen während der Lieferzeiten.
Berechtigtenkreis:
- Schwerbehinderte mit Merkzeichen G und B im Schwerbehinderten-Ausweis und einem anerkannten Grad der Behinderung von mind. 80 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B im Schwerbehinderten-Ausweis und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von mind. 50 % für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis Ulkerosa mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60 %
- Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Harnableitung) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70 %
Behindertenparkplatz
Parkberechtigungen